Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen der ATLAS GmbH

(Stand: 03/23)

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Sämtliche – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich Angeboten, Beratungen und sonstiger Nebenleistungen (nachfolgend gemeinsam „Lieferungen“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen und unserer Auftragsbestätigung. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Bedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprochen oder wenn wir Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt haben.

1.2. Die Abtretung der Ansprüche des Bestellers gegen uns ist ausgeschlossen.

1.3. Ein Vertragsangebot des Bestellers können wir innerhalb von zwei (2) Wochen nach seiner Abgabe annehmen. Unser Schweigen begründet keinen Vertragsabschluss. Geht unsere Auftragsbestätigung verspätet beim Besteller ein, wird uns dieser unverzüglich hierüber informieren. Weicht ein Bestätigungsschreiben des Bestellers von unserer Auftragsbestätigung ab, wird der Besteller die Änderungen als solche besonders hervorheben.

1.4. Technische und betriebliche Angaben über Gewicht, Abmessungen, sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information, es sei denn, in unserer Auftragsbestätigung ist hierauf Bezug genommen; auch in diesem Fall liegt hierin jedoch keine Garantie.

1.5. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Unterschrift noch einer elektronischen Signatur, sofern in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht ausdrücklich anderweitig bestimmt. Mitteilungen per Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen.

 2. Preise, Zahlung

2.1. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise “FCA (Incoterms 2020)“ wie in der aus der Auftragsbestätigung angegebenen Adresse ersichtlich ist, ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerung, Fremdprüfung). Die uns geschuldeten Zahlungen sind, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, in EURO zu leisten. Fahrtzeit wird als Arbeitszeit berechnet.

Statt der zusätzlichen Berechnung der Verpackungskosten können wir – unter Berechnung von Benutzungsgebühren und Pfand – auch Rückgabe der Verpackung verlangen. Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.

2.2. Zu den vereinbarten Preisen kommt die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu, die in der Rechnung jeweils gesondert ausgewiesen wird. Für Anzahlungen und sonstige vom Besteller vor der Bewirkung unserer Lieferungen zu erbringende Zahlungen, für die die Umsatzsteuerpflicht bei uns zum Zeitpunkt der Vereinnahmung entsteht, erstellen wir gesonderte Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist mit dem jeweils in Rechnung gestellten Betrag zur Zahlung fällig. Bei Lieferungen in das Ausland sind sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben vom Besteller zu erstatten.

2.3. Unser Zahlungsanspruch wird netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt fällig, sofern sich nicht aus unserer Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Bankgebühren und Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Die Rechungsbereitstellung erfolgt elektronisch. Im Falle von postalischem Rechungsversandt behält sich ATLAS vor ein Entgelt zu erheben.

2.4. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Besteller nur insoweit zu, als die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts steht dem Besteller nicht zu, wenn der Gegenanspruch nicht auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

2.5. Wir nehmen diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel zahlungshalber nur an, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei der Annahme von Wechseln oder Schecks wird die Schuld erst durch die Einlösung getilgt. Diskontspesen und alle mit der Einlösung des Wechsel- und Scheckbetrages entstehenden Kosten sind vom Besteller zu tragen.

2.6. Bei Zahlungsverzug oder bei Gefährdung unserer Forderungen durch eine erhebliche Verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Bestellers sind wir berechtigt, unsere Forderungen unabhängig von der Laufzeit etwaiger Wechsel fällig zu stellen oder Sicherheiten zu verlangen. In einem solchen Fall sind wir ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung einer angemessenen Sicherheit auszuführen.

2.7. Die Preise unterliegen gelegentlichen Schwankungen. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern. Dies gilt für den Fall, dass sich im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Lieferdatum unsere preisbildenden Faktoren wie bspw. Kostensteigerungen bei Roh-/Hilfs- und Betriebsstoffen, sonstige Materialkosten sowie Energie- Betriebs- und Dienstleistungskosten erhöht haben. Eine Anpassung erfolgt unter gleichzeitiger Berücksichtigung von Kostenminderungen, die im selben Zeitraum eingetreten sind. Im Fall einer Preiserhöhung nach Satz 1 werden wir die Kostensteigerungen und -minderungen der Art und der Höhe nach auf Nachfrage darlegen.

3. Lieferung, Termine, Erfüllungshindernisse

3.1. Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung („Orderbestätigung“ oder „Auftragsbestätigung“) und die Rücksendung der vom Besteller gegengezeichneten Orderbestätigung verbindlich.

3.2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Besteller verpflichtet, den Liefergegenstand innerhalb von drei (3) Tagen nach Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns abzuholen, außer diese Frist ist für den Kunden im Einzelfall unangemessen.

3.3. Die vereinbarten Liefertermine gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die bestellerseits rechtzeitige Erbringung von Bau- und Montagevorleistungen, insbesondere der Bereitstellung von für uns kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal.

3.4. Die vereinbarten Termine für die Lieferung gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.

3.5. Wenn wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt unvorhergesehener Ereignisse gehindert werden, die uns oder unsere Zulieferanten bzw. Sub-Unternehmer betreffen und die wir auch mit der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z. B. Krieg, innere Unruhen, Naturgewalten, Unfälle, Arbeitskämpfe, behördliche oder politische Willkürakte, sonstige Betriebsstörungen und Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Betriebsstoffe oder Vormaterialien, werden die Termine um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit mindestens jedoch um vierzehn (14) Kalendertage hinausgeschoben. Wird uns die Erfüllung unserer Verpflichtungen durch die Behinderung unmöglich oder unzumutbar, können wir vom Vertrag zurücktreten; das gleiche Recht hat der Besteller, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist oder die Behinderung länger als drei Monate andauert.

 

4. Lieferverzug, Annahmeverzug

4.1. Im Falle des Lieferverzugs richtet sich unsere Haftung unter den nachfolgenden Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen: Wir haften nicht für entgangenen Gewinn, Schäden wegen Betriebsunterbrechung und sonstige indirekte Schäden. Eine mangelhafte Lieferung gilt nicht als verspätete Lieferung. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges bis zu einer Höhe von maximal 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Begrenzungen nach dieser Ziffer 4.1 gelten nicht bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten unsererseits oder einer sonstigen zwingenden Haftung nach Maßgabe der Ziffer 10.5. Vom Vertrag zurücktreten kann der Besteller unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen nur, soweit wir die Verzögerung der Lieferung zu vertreten haben. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.2. Kommt der Besteller schuldhaft in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Wird die Lieferung auf Wunsch des Bestellers oder aus anderen Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, um mehr als sieben (7) Tage ab Mitteilung der Versandbereitschaft durch uns verzögert, können wir dem Besteller danach für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Kaufpreises des betroffenen Liefergegenstandes bis zu maximal 5% des Werts des Liefergegenstandes in Rechnung stellen. Maßgeblich ist nur der Teil einer Lieferung, der von der Verzögerung betroffen ist.

4.3. Weitergehende Rechte des Bestellers aus Lieferverzug, insbesondere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, sind in dem in Ziffer 10 bestimmten Umfang ausgeschlossen.

 

5. Abnahme

5.1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, muss sie unverzüglich nach Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden.

5.2. Falls besondere Leistungsmerkmale des Liefergegenstandes vereinbart sind oder falls wir dies verlangen, ist der Besteller zu einer Abnahme innerhalb von einer (1) Woche verpflichtet. Dies gilt auch hinsichtlich in sich geschlossener Teillieferungen und / oder -leistungen.

5.3. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so gilt die Abnahme als erfolgt. Etwaige durch den Abnahmeverzug des Bestellers verursachte Kosten wie z.B. Versicherungskosten, entstehen zulasten des Bestellers.

5.4. Die Wirkung einer Abnahme tritt in jedem Fall dann ein, wenn der Liefergegenstand in Betrieb gesetzt wird.

5.5. Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten trägt der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten.

6. Gefahrübergang, Versand

6.1. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auch bei frachtfreier Lieferung, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen, mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über.

6.2. Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die INCOTERMS in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung.

6.3. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen sind Transportmittel und Transportweg unserer Wahl überlassen. Gleiches gilt für die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers.

6.4. Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller unter Berücksichtigung handelsüblicher Toleranzen zumutbar sind. Entsprechendes gilt für vorzeitige Lieferungen.

6.5. Versandfertig gemeldete Liefergegenstände müssen unverzüglich abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Der Besteller darf den Versand oder die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Der Gefahrübergang richtet sich nach Ziffer 6.1.

7.2. Unbeschadet der vertraglichen Bestimmungen über den Gefahrübergang geht das Eigentum am Liefergegenstand (Vorbehaltsware) erst mit vollständiger und vorbehaltsloser Zahlung des gesamten Preises sowie sämtlicher sonstiger gegen den Besteller bestehender oder künftiger, im Rahmen der laufenden Geschäftsbeziehung entstehender Ansprüche auf den Besteller über.

7.3. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs zu nutzen sowie an einen Dritten zu veräußern, sofern die Veräußerung im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs erfolgt.

7.4. Vor Zahlung des vollständigen Preises der Vorbehaltsware gilt:

7.4.1. Wird der Besteller die Vorbehaltsware für uns in Verwahrung nehmen;

7.4.2. ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen

(a) ordnungsgemäß zu sichern und getrennt vom anderen Eigentum des Bestellers sowie Dritter aufzubewahren

(b) auf seine Kosten gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige übliche Schäden ausreichend, zum Neuwert zu versichern und uns dies nach Aufforderung nachzuweisen; der Besteller ermächtigt uns bereits jetzt, alle Entschädigungsansprüche aus diesen Versicherungen zu verfolgen

(c) in vollständigem und ordnungsgemäßen Zustand frei von Mängeln zu erhalten;

7.4.3. ist der Besteller verpflichtet, Kennzeichnungen, die an der Vorbehaltsware angebracht sind, nicht zu verdecken oder zu entfernen und nach entsprechender Aufforderung die Aufnahme eines Hinweises in seine Geschäftsunterlagen sowie – falls möglich – die Anbringung eines Hinweises auf der Vorbehaltsware zu veranlassen, aus dem sich ergibt, dass sich diese weiterhin in unserem Eigentum befindet;

7.4.4. sind wir oder von uns beauftragte Dritte berechtigt, zu den üblichen Geschäftszeiten Einsicht in Geschäftsunterlagen des Bestellers sowie Zugang zu der Vorbehaltsware zu erhalten, um uns davon zu überzeugen, dass die oben genannten Hinweise in die Geschäftsunterlagen aufgenommen wurden sowie entsprechende Hinweise an der Vorbehaltsware angebracht und nicht beschädigt worden sind. Wir sind für den Fall einer erheblichen Verletzung der vorstehenden, in Ziffer 7.4 genannten Pflichten des Bestellers und unbeschadet weiterer bestehender Rechtsbehelfe berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

7.5. Das Besitzrecht und das Recht zur Weiterveräußerung gemäß der oben stehenden Bestimmung der Ziffer 7.3 erlischt automatisch im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers, der berechtigten Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. der Abweisung eines entsprechenden Antrags mangels Masse, einer sonstigen wesentlichen Vermögensverschlechterung oder der bevorstehenden Einstellung des Geschäftsbetriebes des Bestellers.

7.6. Soweit der Kaufpreis für den Liefergegenstand noch nicht vollständig bezahlt ist, sind wir ferner berechtigt, selbst oder durch von uns beauftragte Dritte während der Geschäftszeiten jederzeit Zugang zu der Vorbehaltsware zu erhalten, um uns vom ordnungsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes zu überzeugen oder den Liefergegenstand im Fall eines Wegfalls des Besitzrechts des Bestellers in Besitz zu nehmen und vom jeweiligen Standort zu entfernen.

7.7. Wir bleiben in jedem Fall berechtigt, den Besteller auf Zahlung des Kaufpreises in Anspruch zu nehmen.

7.8. Der Besteller ist nicht berechtigt, den Vertragsgegenstand in unserem Namen oder in unserem Auftrag an Dritte weiterzuveräußern und dadurch Ansprüche Dritter gegen uns zu begründen.

7.9. Verpfändet, übereignet oder verwertet der Besteller den Liefergegenstand, für den der Kaufpreis noch nicht vollständig an uns entrichtet worden ist, anderweitig zur Sicherheit für gegen ihn bestehende Forderungen, werden sämtliche unserer bestehenden Zahlungsansprüche gegen den Besteller sofort zur Zahlung fällig.

7.10. Im Fall einer Weiterveräußerung des Liefergegenstandes im ordentlichen Geschäftsgang gemäß Ziffer 7.3 an einen Dritten wird der Besteller die empfangenen Gegenleistungen an uns abtreten und für uns verwahren und entsprechend verbuchen. Sämtliche empfangenen Gegenleistungen in diesem Sinne (Geldzahlungen oder Sachleistungen sowie von einer Versicherung erhaltene Gelder) müssen

(a) vom Besteller treuhänderisch für uns verwahrt, sowie von anderen Eigentums- oder Geldbeständen des Kunden oder Dritten getrennt aufbewahrt werden,

(b) dürfen im Fall von Geldzahlungen nicht auf ein überzogenes Bankkonto transferiert werden,

(c) müssen als unser Geld bzw. unser Eigentum identifizierbar bleiben,

(d) im Fall beweglicher Sachen ordnungsgemäß gelagert, geschützt und versichert werden.

7.11. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Mängelhaftung

Für Mängel unserer Lieferungen leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

8.1. Mängelrechte bestehen nicht aufgrund unerheblicher Sachmängel.

8.2. Der Besteller ist zu einer sorgfältigen Untersuchung der Lieferungen verpflichtet und hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

8.3. Soweit Lieferungen mangelhaft sind, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung neuer mangelfreier Gegenstände bzw. zur mangelfreien Neuerbringung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.4. Mängelansprüche verjähren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn in zwölf (12) Monaten (Verjährungsfrist). Dies gilt nicht, soweit das Gesetz Fristen zwingend vorschreibt, u. a. gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, Abs.3 und 634a Abs. 1 Nr.2 BGB; im Fall von Schadensersatzansprüchen gilt dies auch nicht im Fall einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung. Ein Neubeginn der Mängelhaftung durch eine Nacherfüllung ist ausgeschlossen.

8.5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.6. Der Besteller hat auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen eines Sachmangels vom Vertrag zurücktritt oder weiter auf Lieferung besteht.

8.7. Wir übernehmen keine Haftung für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, eigenmächtige und fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, nachträgliche Änderungsarbeiten durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, nachlässige oder fehlerhafte Behandlung, Wartung oder Instandhaltung, Verstöße gegen die Betriebsanleitung, ungeeignete Betriebsmittel, von uns nicht zu vertretende chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse sowie außergewöhnliche Temperatur- oder Witterungseinflüsse.

8.8. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 10. Weitergehende oder andere als in dieser Ziffer 8 geregelte Ansprüche gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

8.9. Der Besteller ist verpflichtet, das Nacherfüllungsbegehren seines Abnehmers (Endkunden) an uns weiterzuleiten. Grundlage für die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen von Abnehmern des Bestellers bilden unsere Gewährleistungsbedingungen in der jeweils geltenden Fassung. Mit der vollständigen Erfüllung der Gewährleistungsansprüche des Abnehmers des Bestellers durch uns auf Grundlage unserer Gewährleistungsbedingungen verliert der Besteller das Recht, uns gegenüber Rückgriffsansprüche wegen seiner eigenen gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung gegenüber dem Abnehmer geltend zu machen.

9. Schutzrechte und Rechtsmängel

9.1. Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferungen lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller innerhalb der in Ziffer 8.4 bestimmten Frist wie folgt: Wir werden nach unserer Wahl ein Nutzungsrecht erwirken oder die betroffenen Lieferungen so ändern oder austauschen, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird. Schlägt dies fehl, stehen dem Besteller – unbeschadet sonstiger Rechte – die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

9.2. Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz und Aufwendungsersatz richtet sich nach Ziffer 10.

9.3. Vorstehend genannte Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt und eine Verletzung etwaiger Rechte weder anerkennt noch unsere Abwehrmöglichkeiten in sonstiger Weise erheblich beeinträchtigt. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass damit kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.4. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers entstanden ist. In einem solchen Fall wird uns der Besteller von allen Ansprüchen Dritter aufgrund einer Schutzrechtsverletzung, die uns gegenüber geltend gemacht werden, freistellen.

9.5. Im Übrigen gelten für Schutzrechtsverletzungen die Bestimmungen der Ziffer 8 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen für Sachmängel gemäß Ziffer 8 entsprechend.

9.6. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden.

10. Sonstige Schadensersatzansprüche

10.1. Wir haften auf Schadens- und Aufwendungsersatz allein auf Basis der gesetzlichen Vorschriften, und zwar unter den nachfolgenden Bedingungen. Dies gilt für Schadensersatzansprüche neben der Leistung und statt der Leistung, und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere wegen Mängeln, Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung – und auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Regelungen zum Lieferverzug (Ziffer 4) gehen jedoch vor.

10.2. Eine Haftung besteht für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten, wobei im Falle grober Fahrlässigkeit die Haftung beschränkt ist auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens.

10.3. Darüber hinaus wird eine Haftung nicht übernommen für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Bestellers oder Dritter, z.B. Schäden an anderen Sachen, entgangenem Gewinn und Finanzierungskosten, sowie indirekte Schäden, etwa infolge von Betriebsstillstand.

10.4. Die zeitliche Beschränkung der Haftung richtet sich nach der Mängelhaftung (Ziffer 8.3.).

10.5. Die vorstehenden Beschränkungen der Ziffer 10 gelten nicht, wenn eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine sonstige zwingende Haftung vorliegt. Sie gelten ferner nicht für eine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, insofern ist die Haftung beschränkt auf den Ersatz des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind insbesondere solche, die zur Erreichung des Vertragszwecks benötigt werden oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertrauen darf.

10.6. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.7. Soweit unsere Haftung begrenzt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Vertreter.

11. Erfüllungsort, Teilunwirksamkeit

11.1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist der Ort des Lieferwerkes. Sind von uns auch Leistungen zu erbringen (z. B. Montage), so ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Leistungen zu erbringen sind. Für die Zahlungspflicht des Bestellers ist Erfüllungsort die in unserer Rechnung angegebene Zahlstelle.

11.2. Die Unwirksamkeit oder Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages als Ganzem nicht. Eine unwirksame oder teilunwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder teilunwirksamen möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.

12. Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckprozesse ist Oldenburg, falls der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

12.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf (UN-Kaufrecht/CISG) vom 1. April 1980.

 

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27777 Ganderkesee